Verkaufsbedingungen

der Redwell Manufaktur GmbH 

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen) in der jeweils gültigen Fassung sind integrierter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen – auch künftigen – Vereinbarungen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns  nicht verbindlich und gelten als nicht beigesetzt. Mündliche Absprachen oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt und anerkannt werden.

2. Verträge

2.1. Alle unsere Anbote sind freibleibend und noch unverbindlich. Jeder uns erteilte Auftrag gilt als Annahme unseres Anbotes zu den darin angegebenen Bedingungen und wird erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit dem Beginn der Ausführung durch uns verbindlich. 

2.2. Vertragsstorni uns beauftragter Lieferungen oder Leistungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Es sind uns dann von unserem Vertragspartner neben dem Gegenwert aller schon erbrachten Leistungen alle unsere Aufwendungen und der kalkulierte entgangene Gewinn, letzteren zumindest in Höhe von fünfzehn Prozent des Auftragswertes, zu bezahlen. 

3. Preise

3.1. Unsere Preise sind auf Basis des Anbotsdatums kalkuliert. Kostenerhöhungen gegenüber dieser Basis (z.B. Materialpreiserhöhungen, Lohnerhöhungen, Spezifikations- änderungen usw.) berechtigen uns, diese entsprechend anzuheben.  

3.2. Die Preise und Lieferungen gelten „ab Werk“ (INCOTERMS 1990 in der jeweils geltenden Fassung), ausschließlich, Verladung, Versicherung und Mehrwertsteuer. 

3.3. Teillieferungen sind zulässig und sind vom Vertragspartner anteilsmäßig zu bezahlen.  

3.4. Entwürfe, Zeichnungen und Modelle etc., die von uns angefertigt wurden, verbleiben in unserem Eigentums- und Urheberrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Benützung uns zur Verfügung gestellter Arbeitsbehelfe, Pläne sowie deren Richtigkeit haftet unser Vertragspartner. Wir sind nicht verpflichtet diese nachzuprüfen oder zu überprüfen, ob diese bestehende gewerbliche oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns klag- und schadlos zu halten.

4. Zahlung

4.1. Alle Zahlungen unserer Vertragspartner werden sofort ohne jeden Abzug fällig. Ein vereinbartes Zahlungsziel gilt als eingehalten, wenn wir an dessen letzten Tag über das Geld verfügen können. Bei Zahlungsverzug werden auch alle unsere weiteren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig. Wir sind dies falls weiters berechtigt, unsere Auslieferungen oder Leistungen bis zur Zahlung einzustellen, Vorauskassa oder Sicherstellung zu verlangen und bzw. oder nach kurzer Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4.2.  Dem Zahlungsverzug gleichgestellt ist wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartner unmittelbar bevorsteht, ein außergerichtlicher Ausgleich angestrebt wird oder wenn sonstige Umstände bekannt werden, die Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit, wie etwa Prozesshäufungen oder anhängige Zwangsvollstreckungen, begründen.

4.3. Bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners gelten Verzugszinsen in der Höhe von zumindest 14% pro Jahr. Alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Einbringungskosten sind uns zu vergüten. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen unseres Vertragspartners findet nicht statt. 

4.4. Dem Vertragspartner unserer Lieferungen und Leistungen steht an fälligen Zahlungen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Er ist auch nicht zur Aufrechnung mit unseren Forderungen berechtigt. Insbesondere darf er die Bezahlung wegen Mängelrügen nicht verweigern oder verzögern.

5. Beanstandungen

5.1. Mängelrügen unserer Vertragspartner bedürfen stets der Schriftform und sind sofort und spezifiziert unter Anschluss allfälliger Muster zu erheben. Sonst gilt unsere Ware oder Leistung als einwandfrei und übernommen. Eigenmächtige Änderungen führen zum Verlust des Garantie- oder Gewährleistungsanspruches uns gegenüber. 

5.2. Bei berechtigter Rüge sind wir unter Ausschluss aller weitergehenden Forderungen des Vertragspartners verpflichtet, nach unserer Wahl entweder Ersatz oder Verbesserung zu leisten. Ist ein Ersatz oder die Verbesserung untunlich bzw. wirtschaftlich unzumutbar sind wir berechtigt, für die beanstandete Ware eine Gutschrift zu erhalten oder anstelle der Verbesserung eine angemessene Preisminderung zu gewähren. In jedem Fall des Austausches oder der Verbesserung ist uns das schadhafte Produkt Zug um Zug zurückzustellen. Im Falle des Austausches oder der Verbesserung ist der Vertragspartner verpflichtet, dies ohne Schadenersatzforderungen zu ermöglichen und kostenfrei die nötige Hilfestellung zu leisten. 

5.3. Alle Ansprüche des Vertragspartners gegen uns wegen berechtigter Mängel sind ausgeschlossen, solange dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig nachgekommen ist. 

5.4. Jeglicher Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners setzt weiters voraus, dass die Waren bzw. Anlagen sachgemäß verwendet werden. 

5.5. Wird ein Produkt oder ein Werk von uns nach Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartner angefertigt oder erbracht, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß diesen Angaben erfolgt. Notwendige technische Verbesserungen gelten als genehmigt.  

6. Haftungsumfang

Wir haften in allen Fällen nur für eigenes Verschulden unter Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit. Eine Haftung unsererseits für entgangenen Gewinn, indirekte und Folgeschäden, insbesondere wegen verursachter Betriebsstörungen oder Produktionsfehler, für allfällige Aus- und Einbaukosten, für Obhut- und Bearbeitungsschäden an Gegenständen, die sich zur Bearbeitung bei uns befinden, sowie für vom Abnehmer unseres Vertragspartner gegen diesen erhobenen Ansprüche wird ausgeschlossen. 

7. Eigentumsvorbehalte

7.1. Sämtliche von uns gelieferten Waren und errichteten Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren in unserem Eigentum. Im Falle errichteter Anlagen erstreckt sich dieser insbesondere auf alle mit der Liegenschaft nicht fest verbundenen Anlagenteile. Nicht fest verbunden ist, was ohne nachhaltige Substanzschädigung entfernt werden kann. Das Durchtrennen von Leitungen, Befestigungen, etc. stellt keine derartige Schädigung dar.  

7.2. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist unzulässig. Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich zu melden.  

7.3. Bei Zahlungsverzug oder in den Fällen des Punktes 4.3. sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren und Anlagen bzw. Anlagenteile auch ohne gleichzeitigen Vertragsrücktritt zurückzuholen und zu diesem Zweck den Ort, wo sich diese befinden, zu betreten und dort Demontagen vorzunehmen. Unser Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt erhalten.

7.4. Der Vertragspartner tritt uns seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen ab. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Vertragspartner diese nur in unserem Namen inne.

8. Produkthaftung

8.1. Jedes von uns verkaufte Produkt bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund  von Zulassungsvorschriften, Gebrauchsanweisungen und sonstigen Vorschriften erwartet werden kann.

8.2. Der Vertragspartner verzichtet auf unsere Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden, die er als Unternehmer erleidet, sowie auch auf Produkthaftungsansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen. Für den Fall der Weiterveräußerung an einen anderen Unternehmer verpflichtet sich der Vertragspartner, den Verzicht diesem zu überbinden und ihn zur Weiterüberbindung an seine unternehmerischen Abnehmer zu verpflichten. 

8.3. Über allfällige Ansprüche von Geschädigten sind wir unverzüglich und detailliert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte der Vertragspartner nach dem PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber auf seinen Regress. Er erklärt ausdrücklich den Ausschluss der Schutzwirkung zugunsten Dritter.

9. Adressänderung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

10.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht etc.

10.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners auszutragen. 

10.2. Wenn der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Zif. 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 140/1979 ist, gelten diese Bedingungen nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. 

10.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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